Das Landesweite E-Rechnungssystem (KSeF) ist eine zentrale Datenbank für Rechnungen, ein polnisches EDV-System, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Rechnungsregistrierung zu zentralisieren. Wichtig ist, dass KSeF auch zum elektronischen Ausstellen und Empfangen von Rechnungen verwendet wird. Gemäß den Vorschriften über KSeF ist eine solche Rechnung eine strukturierte Rechnung, die in Polen seit der Einführung des KSeF im Geschäftsverkehr in Kraft ist.

Ab dem 1. Juli 2024 können die Finanzbehörden mit dem E-Rechnungssystem auch laufend Transaktionsdaten einsehen – d.h. zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Und das bedeutet weniger Spielraum für Fehler und mehr schnelle Betriebsprüfungen/Außenprüfungen... Was sollten Buchhalter und Unternehmer also beachten, wenn sie Ärger vermeiden wollen? Und wie sollte eine strukturierte Korrekturrechnung ausgestellt werden? Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen an unsere Steuerberater

UPDATE! 
Am 26. April 2024 teilte das polnische Finanzministerium mit, dass das Landesweite E-Rechnungssystem (Abk. KSeF) nicht 2024, sondern erst 2026 in Kraft treten wird. Ab dem 1. Februar 2026 soll das KSeF-System für Unternehmen gelten, deren Umsatz im Vorjahr 200 Mio. PLN überstieg, und ab dem 1. April 2026 wird das System für alle Unternehmen obligatorisch sein

Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über das Landesweite E-Rechnungssystem gilt ab dem Inkrafttreten der Vorschriften, d.h. ab 1. Juli 2024*. Die obligatorische Integration in das System betrifft Steuerpflichtige, die in Polen ansässig sind und verpflichtet sind, Umsatzsteuerrechnungen an polnische und ausländische Unternehmer auszustellen.

Kleinunternehmer (bzw. Unternehmer, die steuerfreie Leistungen erbringen), werden etwas später – am 1. Januar 2025 – dem KSeF obligatorisch beitreten.

Es ist besonders wichtig bei der Anpassung der derzeitigen Unternehmensabläufe und der Vorbereitung des Unternehmens auf Änderungen, bei denen das Versenden einer Rechnung an KSeF obligatorisch wird, dass alle Unternehmen schon jetzt – im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Juni 2024 – das KSeF freiwillig nutzen können.

* Das Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften wurde nun verschoben.

Das obligatorische KSeF bringt mehrere Vorteile mit sich, die sowohl finanzieller (Verkürzung der Wartezeit auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer von 60 auf 40 Tage) als auch organisatorischer Art (schnellerer Umlauf von Belegen, kein Risiko des Verlusts/der Zerstörung des Belegs, Befreiung von der Pflicht zur Aufbewahrung und Archivierung von Rechnungen bis zu 10 Jahren) sind.

Damit alle strukturierten Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt werden können, müssen Unternehmen, die in Polen tätig sind, ihre internen Verfahren in Bezug auf den Dokumentenumlauf und die Rechnungsstellung entsprechend anpassen.

Zunächst ist es wichtig, die Art und Weise der Zustellung von Rechnungen zu bestimmen,  die im KSeF ausgestellt werden, wenn der Empfänger dieser strukturierten Rechnungen ein ausländischer Geschäftspartner ist.

Weitere erforderliche Maßnahmen umfassen die Analyse der Übereinstimmung der eingesetzten Buchhaltungssysteme mit den Anforderungen des KSeF und deren mögliche Anpassung.

Darüber hinaus sollten Unternehmer auch Mitarbeiter schulen lassen, die gerade an der Rechnungsstellung beteiligt sind. Alle Personen, die mit Daten, Kunden und Geschäftspartnern in Kontakt stehen – also nicht nur diejenigen, die die Möglichkeit haben, Rechnungen auszustellen – sollten mit den neuen polnischen Vorschriften vertraut gemacht werden und sich über die Konsequenzen deren Nichteinhaltung informieren.

Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen im KSeF gilt für Umsatzsteuerpflichtige mit Sitz oder fester Niederlassung in Polen.

Ausländische Unternehmen, die mit dem Risiko belastet sind, eine feste Niederlassung zu begründen, aber gleichzeitig Argumente für deren Fehlen haben, sollten in Erwägung ziehen, einen Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids in diesem Bereich zu stellen. 

Die Pflicht zur Rechnungsstellung im KSeF gilt nicht für Rechnungen, die durch folgende Steuerpflichtige ausgestellt werden: 

  • Steuerpflichtige, die weder Sitz noch feste Niederlassung in Polen haben*;
  • Steuerpflichtige, die in Polen nicht ansässig sind oder Steuerpflichtige, die zwar eine feste Niederlassung in Polen haben, aber ist diese feste Niederlassung nicht an der Lieferung oder sonstigen Leistung beteiligt*;
  • Steuerpflichtige, die Sonderregelungen OSS und IOSS in Anspruch nehmen;
  • Steuerpflichtige, die Rechnungen nur an natürliche Personen ausstellen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben.

 

*Diese Steuerpflichtigen können jedoch weiterhin freiwillig Rechnungen im KSeF ausstellen.

Die Ausstellung von E-Rechnungen ist nicht obligatorisch für Unternehmen, die keine feste Niederlassung (im umsatzsteuerlichen Sinne) auf dem Gebiet Polens haben.

Ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Polen hat, ist nicht verpflichtet, Eingangsrechnungen im KSeF abzurufen. Bei Durchführung von Transaktionen informiert es seine polnischen Geschäftspartner darüber und gibt die Art der Zustellung der Rechnung an.

Im polnischen Landesweiten E-Rechnungssystem ist es möglich, Rechnungen abzurufen, ohne sich einloggen zu müssen – im anonymen Zugriffsmodus. Der leistende Unternehmer, der diese Option nutzt, sollte dann seinen Geschäftspartner über die Rechnungsnummer, die Rechnungssystemnummer und den in Rechnung gestellten Bruttobetrag informieren.

Letztendlich soll die Anmeldung im anonymen Zugriffsmodus durch das Anbringen von strukturierten QR-Codes auf Rechnungen ersetzt werden.

Bei juristischen Personen ist es erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige im System authentifiziert. Die Authentifizierung kann durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder durch die Abgabe der Mitteilung ZAW-FA erfolgen.

Elektronische strukturierte Rechnungen sind – einfach gesagt – Rechnungen, die über das Landesweite E-Rechnungssystem ausgestellt werden.

Es handelt sich um eine Art E-Rechnung, die die gesetzlich festgelegten Informationen enthält, eine bestimmte Form hat und in einem bestimmten elektronischen Format (XML) gespeichert wird. Dieses Format muss die Bedingungen erfüllen, die für das ordnungsgemäße Ablesen und Verarbeiten der im Beleg enthaltenen Daten erforderlich sind. Ab dem 1. Juli 2024* muss eine strukturierte Rechnung die KSeF-Nummer enthalten – also einfach die Identifikationsnummer des Belegs, das vom System zugewiesenen wird.

 

*Das Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften wurde nun verschoben.

Um eine strukturierte Rechnung im Buchhaltungssystem ausstellen zu können, müssen folgende Schritte vorgenommen werden:

  • Zunächst erstellt der Steuerpflichtige, wie üblich, eine Rechnung bzw. Rechnungen im Buchhaltungssystem des Unternehmens.
  • Dann loggt sich die zum Einloggen berechtigte und vom System authentifizierte Person im KSeF an.
  • Der nächste Schritt besteht darin, eine E-Rechnung bzw. ein Paket von E-Rechnungen per API an das KSeF zu senden.
  • Jetzt erfolgt im KSeF eine automatische Überprüfung des Unternehmens und der Übereinstimmung der Rechnung mit der Vorlage.
    • Nach positiver Überprüfung vergibt das KSeF eine Nummer, die die strukturierte Rechnung identifiziert – die sog. KSeF-Rechnungsnummer – und die Rechnung kann vom Geschäftspartner aus dem System heruntergeladen werden.
    • Im Falle einer negativen Überprüfung wird die Rechnung abgelehnt (dies kann passieren, wenn der Beleg nicht mit der Rechnungsvorlage übereinstimmt oder wenn das System nicht verfügbar ist).

Das KSeF gibt auch die Möglichkeit, den ersten der hier aufgeführten Schritte zu überspringen und direkt im System eine strukturierte Rechnung auszustellen, so dass Steuerpflichtige das eigene Buchhaltungssystem nicht nutzen müssen.

Um E-Rechnungen auszustellen und an KSeF zu senden, muss die Buchhaltungssoftware so angepasst werden, dass es möglich ist, Belege direkt an diese zentrale Rechnungsdatenbank zu senden.

Eine andere Möglichkeit, eine Rechnung an KSeF zu senden, ist die Verwendung kostenloser Tools, die vom polnischen Finanzministerium zur Verfügung gestellt werden. Daher können Steuerpflichtige die Software e-Microfirma verwenden oder sich direkt in das KSeF einloggen und damit eine Rechnung ausstellen und versenden.

Für den Versand von Rechnungen an KSeF werden diejenigen Personen zuständig, die im Namen des Unternehmens dazu berechtigt sind. Die vertretungsberechtigte Person im jeweiligen Unternehmen ist daher verpflichtet, den Buchhaltern oder Mitarbeitern, die für Rechnungsstellung verantwortlich sind, entsprechende Berechtigungen zu erteilen. Der Steuerpflichtige hat zwei Möglichkeiten, die Person, die ihn vertritt, zu melden:

  • mit der (beim zuständigen Leiter des Finanzamtes abgegebenen) Mitteilung über die Erteilung von Berechtigungen auf dem Formular ZAW-FA;
  • über die Schnittstellensoftware, die auf der Website des polnischen Finanzministeriums verfügbar ist.

Ab Juli 2024* muss der Ausdruck (oder die elektronische Abbildung) einer strukturierten Rechnung, die der Steuerpflichtige dem Leistungsempfänger zur Verfügung stellt, einen QR-Code mit den strukturierten Rechnungsdaten enthalten, damit diese Rechnung im System gefunden werden kann.

 

*Das Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften wurde nun verschoben.

Ab Juli 2024* ist die Zustimmung des Leistungsempfängers zum Erhalt strukturierter Rechnungen über KSeF nicht mehr erforderlich, ausgenommen die Fälle, in denen der leistende Unternehmer Rechnungen an Unternehmen ausstellt, die nicht zur Nutzung des KSeF verpflichtet sind.

Bis Ende Juni 2024 hat der Leistungsempfänger jedoch das Recht, den Empfang von E-Rechnungen im KSeF abzulehnen. In diesem Fall sollte eine solche Rechnung erstellt und dem Leistungsempfänger auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugestellt werden.

 

*Das Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften wurde nun verschoben.

Entscheidend ist nicht das Datum der Erstellung der Rechnung im Buchhaltungssystem, sondern der Zeitpunkt ihres Erscheinens in der elektronischen Datenbank. Dies bedeutet, dass die Rechnung erst am Tag des Versands als in KSeF ausgestellt gilt.

Informationen über das Versanddatum – und damit das Ausstellungsdatum – werden in der amtlichen Empfangsbescheinigung (UPO) angezeigt, und das Rechnungsdatum selbst ist auch Bestandteil der von KSeF vergebenen Rechnungsnummer.

Ab Juli 2024* ist der Rechnungsaussteller, wenn die jeweilige Rechnung in KSeF ausgestellt wird, nicht mehr verpflichtet, diese Rechnung außerhalb des Systems zu versenden.

Im Falle der Ausstellung einer strukturierten Rechnung an einen Leistungsempfänger, der nicht zur Nutzung des KSeF verpflichtet ist, muss der Steuerpflichtige die Zustimmung des Geschäftspartners zum Erhalt der Rechnung über das Landesweite E-Rechnungssystem einholen. Wenn der Geschäftspartner nicht damit einverstanden ist, die Rechnung im System zu erhalten, ist der Aussteller verpflichtet, die Rechnung auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zuzustellen.

 

*Das Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften wurde nun verschoben.

Bei Ausfall oder Wartungsarbeiten, die auf der Webseite des Mitteilungsblatts für Öffentliche Bekanntmachungen (BIP) bekannt gegeben und über eine Schnittstellensoftware mitgeteilt werden, stellt der Steuerpflichtige Rechnungen gemäß der Vorlage aus.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, diese Rechnungen innerhalb von 7 Werktagen nach Ende des KSeF-Ausfalls an das System zu senden. Diese Rechnungen sind in besonderer Weise zu kennzeichnen, aus der hervorgeht, dass sie während des Ausfalls ausgestellt wurden.

RSM Poland bietet umfassende Unterstützung im Bereich VAT Compliance und berät Unternehmer, die in Polen tätig sind. Sollten Sie Fragen dazu haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung

Wir wissen genau, dass die Implementierung des Landesweiten E-Rechnungssystems für viele Unternehmen und Organisationen eine große Herausforderung darstellt, deshalb bieten wir unseren Mandanten Unterstützung unserer Steuerberater, Buchhalter und ERP-Experten. Unsere Leistungen umfassen u.a.:

  • Prüfung der VAT Compliance-Prozesse,
  • Outsourcing der Buchhaltung und Buchhaltungsaufsicht,
  • Konfigurieren und Optimieren des Oracle-Buchhaltungssystems im Hinblick auf die Informationserwartungen des Unternehmens und die Einhaltung der polnischen Vorschriften.

Wenn Sie Probleme mit der Finanzverwaltung vermeiden möchten, schreiben Sie an unseren Experten und finden Sie heraus, wie wir Ihr Unternehmen unterstützen können.

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